Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 164 Abs. 2 AO; § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide; Gewerbliche Ausübung einer Hausverwaltungstätigkeit bei Kopplung von Maklertätigkeit und Versicherungsagenturtätigkeit; Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Änderung von unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermeßbescheide; Gewerbliche Ausübung einer Hausverwaltungstätigkeit bei Kopplung von Maklertätigkeit und Versicherungsagenturtätigkeit; Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
- BFH, 18.03.1999 - IV R 5/98
- FG Niedersachsen, 23.03.2005 - 3 K 175/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95
1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Denn es erscheint klärungsbedürftig, ob der BFH seine zuvor zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer einheitlich ausgeübten Makler-, Versicherungsvertreter- und Hausverwaltertätigkeit regelmäßig eine insgesamt gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist, mit den Ausführungen in den Urteilen vom 24. April 1997 und 9. August 1983 (IV R 60/95, BStBl II 1997, 57 und VIII R 92/83, BStBl II 1984, 19) insoweit zugunsten einer erleichterten Trennung der Tätigkeiten modifizieren wollte, als nur bei Tätigkeiten, die sich gegenseitig bedingen, ein einheitlicher Betrieb angenommen werden soll. - BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93
Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Unter diesen Umständen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, eineinheitlicher Gewerbebetrieb vor; so hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß eine Hausverwaltungstätigkeit regelmäßig gewerblich ausgeübt wird, wenn sie wie hier mit einer Maklertätigkeit und Versicherungsagentur gekoppelt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1993 VIII R 67/92, BStBl II 1994, 49 mit weiteren Nachweisen). - BFH, 25.11.1970 - I R 123/69
Grundstücksverwalter - Hausverwalter - Gewerbliche Tätigkeit - Mitarbeiter - …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehört die Vermögensverwaltung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit; dazu kann unter bestimmten Umständen auch die Tätigkeit eines Hausverwalters oder Grundstücksverwalters gerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1970 I R 123/69, BStBl II 1971, 29).
- BFH, 28.09.1993 - VIII R 67/92
Zur Bemessung der AfA eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Unter diesen Umständen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, eineinheitlicher Gewerbebetrieb vor; so hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß eine Hausverwaltungstätigkeit regelmäßig gewerblich ausgeübt wird, wenn sie wie hier mit einer Maklertätigkeit und Versicherungsagentur gekoppelt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1993 VIII R 67/92, BStBl II 1994, 49 mit weiteren Nachweisen). - BFH, 29.05.1996 - I R 15/94
Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Denn es erscheint klärungsbedürftig, ob der BFH seine zuvor zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer einheitlich ausgeübten Makler-, Versicherungsvertreter- und Hausverwaltertätigkeit regelmäßig eine insgesamt gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist, mit den Ausführungen in den Urteilen vom 24. April 1997 und 9. August 1983 (IV R 60/95, BStBl II 1997, 57 und VIII R 92/83, BStBl II 1984, 19) insoweit zugunsten einer erleichterten Trennung der Tätigkeiten modifizieren wollte, als nur bei Tätigkeiten, die sich gegenseitig bedingen, ein einheitlicher Betrieb angenommen werden soll. - BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83
Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Denn es erscheint klärungsbedürftig, ob der BFH seine zuvor zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer einheitlich ausgeübten Makler-, Versicherungsvertreter- und Hausverwaltertätigkeit regelmäßig eine insgesamt gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist, mit den Ausführungen in den Urteilen vom 24. April 1997 und 9. August 1983 (IV R 60/95, BStBl II 1997, 57 und VIII R 92/83, BStBl II 1984, 19) insoweit zugunsten einer erleichterten Trennung der Tätigkeiten modifizieren wollte, als nur bei Tätigkeiten, die sich gegenseitig bedingen, ein einheitlicher Betrieb angenommen werden soll. - BFH, 03.10.1985 - V R 106/78
Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs- …
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Der BFH habe in seinem Urteil vom 3. Oktober 1985 V R 106/78 (BStBl II 1986, 23) entschieden, daß bei natürlichen Personen die gewerblichen und freiberuflichen Betätigungen regelmäßig getrennt zu erfassen seien, auch wenn zwischen diesen gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestünden. - RFH, 15.06.1938 - VI 311/38
Auszug aus FG Niedersachsen, 25.06.1997 - III 214/93
Der Bundesfinanzhof und der erkennende Senat folgen damit der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom 15. Juni 1938 VI 311/38 RStBl 1938 S. 842).